OGVE 2018/19 Nr. 31 Art. 65 lit. a GOG Die Beschwerdelegitimation einer Sozialhilfebezügerin entfällt nicht deshalb, weil ihr rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen wurde, wenn sich ihr finanzieller Anspruch im fraglichen Zeitraum bei Guth
Sachverhalt
Am 21. Juli 2015 informierte B. den Sozialdienst der Einwohnergemeinde Sarnen, dass sie ab 1. September 2015 in die Gemeinde Sarnen umziehen werde und erkundigte sich nach den geltenden Mietzinsrichtlinien für eine Wohnung für zwei Personen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Differenz zwischen dem Höchstbetrag gemäss den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien und den tatsächlichen Kosten der von ihr ab dem 1. September 2015 angemieteten Wohnung von Verwandten übernommen werde. Am 28. Juli 2015 ersuchte sie um wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 10. November 2015 gewährte die Sozialkommission der Einwohnergemeinde Sarnen B. rückwirkend ab Oktober 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich Fr. 986.-- Grundbedarf, Fr. 15.-- pro Besuchstag für die Wahrnehmung des Besuchsrechts ihrer Tochter N. sowie Fr. 1'200.-- für die Wohnungsmiete. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Sozialkommission ab. Am 23. Mai 2016 wies der Einwohnergemeinderat Sarnen die gegen diese Beschlüsse erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Obwalden mit Beschluss von 24. April 2017 teilweise gut und gewährte B. die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Einwohnergemeinderat Sarnen und dem Regierungsrat, nicht jedoch vor der Sozialkommission. In allen anderen Punkten wies er die Beschwerde ab. Die Sozialkommission habe zu Recht nicht den effektiven Mietzins berücksichtigt, sondern sich für die Wohnungsmiete auf die geltenden Mietzinsrichtlinien gestützt und die freiwilligen Leistungen der Schwiegermutter als Einnahmen angerechnet. Auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen könne verzichtet werden. Am 3. Juni 2017 erhob B. gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom 24. April 2017 sei aufzuheben und die Einwohnergemeinde Sarnen sei zu verpflichten, ihr im Rahmen von ungekürzter wirtschaftlicher Sozialhilfe ab Oktober 2015 die effektiven Kosten der derzeit von ihr bewohnten Wohnung, also Fr. 1'470.-- pro Monat, zu vergüten. Mit Entscheid vom 22. Juni 2017 gewährte der Verwaltungsgerichtspräsident I der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 5. September 2017 stellte die Sozialkommission des Einwohnergemeinderats Sarnen die wirtschaftliche Sozialhilfe für B. per 31. Juli 2017 ein, da dieser rückwirkend per 1. Mai 2016 eine halbe IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien und sie ihren Lebensunterhalt durch diese Zahlungen selbst bestreiten könne. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 In seiner Stellungnahme vom 8. August 2017 beantragte der Einwohnergemeinderat Sarnen das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin werde seit Ende Juli 2017 nicht mehr mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, da sie rückwirkend ab 1. Mai 2016 eine halbe Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen erhalten habe und so über monatliche Einnahmen von Fr. 2'753.-- verfüge, was Fr. 419.65 über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege. Die Einnahmen würden selbst dann über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen, wenn die geforderten effektiven Wohnkosten angerechnet würden. Würden die effektiven Wohnkosten im Unterstützungsbudget angerechnet, würde dies zu einer Nachzahlung von Fr. 1'570.-- führen, da die Gutheissung der Beschwerde für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 zu keinen Mehrleistungen führen würde, da die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt mit Rente und Ergänzungsleistungen (EL) verrechnet würden. Da die Beschwerdeführerin durch die rückwirkende Zahlung von Rente und EL zu einem Überschuss der EL-Nachzahlung von Fr. 10'217.85 gekommen sei sowie ihre Mutter am 25. März 2017 verstorben sei, sei es Aufgabe der Sozialkommission Sarnen, über die Pflicht zur (teilweisen) Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe zu entscheiden. Der praktische Nutzen der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen, da eine Gutheissung keine massgeblichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hätte. 1.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die durch den Einwohnergemeinderat Sarnen neu eingereichten Beweismittel (Belege zum Bezug einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen) seien aus dem Recht zu weisen, da neue Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren unzulässig seien. Weder die Beschwerde noch die Duplik hätten Anlass zur Einreichung der Noven Anlass gegeben. Falls die neuen Vorbringen für den zu prüfenden Sozialhilfeanspruch relevant seien, so sei der Sachverhalt im angefochtenen Entscheid ungenügend abgeklärt worden. In diesem Fall sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse sei immer noch gegeben, da nur diejenigen Sozialhilfeleistungen mit den Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden könnten, die während der Rentenbezugsdauer ausgerichtet worden seien. Für die Zeit vor der Ausrichtung der Rente könne sie von der Erhöhung der Sozialhilfeleistungen profitieren. Ihr Interesse sei daher offensichtlich. Ein gutheissender Entscheid des Verwaltungsgerichts habe auch keinen Einfluss auf die Verrechnungssituation. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass die IV-Rente nur vorübergehend ausgerichtet und sie in kurzer Zeit wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, daher sei die Sozialhilfe nicht einzustellen, sondern lediglich zu sistieren. Die eventuelle Rückerstattung bereits geleisteter Sozialhilfezahlungen sei zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, gemäss SKOS-Richtlinien sei bei Erbschaften zudem ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- zu belassen. 1.3 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter anderen legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 lit. a GOG). Für die Beurteilung der Beschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt (Art. 67 Abs. 1 GOG). Der Beschwerdeführerin wurde per 1. Oktober 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe zugesichert, per 1. Mai 2016 wurde ihr rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen. Somit war sie ex post betrachtet sieben Monate auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Eine Gutheissung der Beschwerde würde ihren finanziellen Anspruch während dieser Zeit erhöhen. Ob die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine IV-Rente bezieht, als Novum zuzulassen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben, da die Beschwerdeführerin mit oder ohne Berücksichtigung der Rente ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. 1.4 Die Argumentation des Einwohnergemeinderats Sarnen, eine Gutheissung der Beschwerde würde lediglich den Rückzahlungsanspruch der Gemeinde erhöhen, vermag nicht zu überzeugen. Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nimmt oder genommen hat, ist (nur dann) zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben in den Genuss von Leistungen gekommen oder durch Erbschaft oder Vermögenserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist (Art. 17 Abs. 1 Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 [SHG; GDB 870.1]). Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin die erhaltenen Sozialhilfeleistungen zurückerstatten muss. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche vorliegend anwendbar sind (vgl. dazu VGE 04/026 vom 28. März 2006, E. 1; 04/012 vom 20. April/17. Mai 2006, E. 4b; VVGE 1999/00 Nr. 53; 1993/94 Nr. 49), ist bei ehemaligen Sozialhilfebezügern bei einem Vermögenszuwachs ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- zu belassen, bevor die Rückerstattung verfügt wird (SKOS-Richtlinien E. 3.1). Ob die Beschwerdeführerin durch den Tod ihrer Mutter zu einer Erbschaft in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe kommen wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie durch eine Gutheissung der Beschwerde finanziell profitieren würde, es liegt damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Da die Einstellung der Sozialhilfe per Ende Juli 2017 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet, kann im vorliegenden Verfahren nicht darüber entschieden werden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Leistungen seien nicht einzustellen, sondern lediglich zu sistieren, kann daher nicht eingetreten werden. Neue Anträge sind im Verwaltungsgerichtsverfahren ohnehin nicht zulässig (Art. 67 Abs. 2 GOG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. (Art. 13 Abs. 1 SHG). Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sarnen, welche neben einem monatlichen Grundbedarf auch die angemessenen Kosten für die Wohnungsmiete umfasst. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das vorstehend umschriebene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat; vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich das kantonale Recht massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 2P.207/2004 vom 7. September 2004, E. 3.1). Die SKOS empfiehlt, die angemessenen Wohnkosten mittels Richtlinien festzulegen, was die Einwohnergemeinde Sarnen getan hat. Die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung kostet monatlich Fr. 1'470.--, was klar über den kommunalen Mietzinsrichtlinien für die Sozialhilfe liegt, welche bei einem 2-Personen-Haushalt (der Beschwerdeführerin wird eine Wohnung zugestanden, in der ihre Tochter sie besuchen oder allenfalls sogar einziehen kann) bei Fr. 1'200.-- (bis zum 31. Dezember 2015) respektive bei Fr. 1'280.-- (ab 1. Januar 2016) liegt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr trotz der unbestrittenen Überschreitung der Mietzinsrichtlinien der effektive Mietzins an ihr Sozialhilfebudget anzurechnen. 2.2 Bewohnt ein Sozialhilfeempfänger eine zu teure Wohnung, so ist ihm in der Regel eine Frist anzusetzen (mindestens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin), innerhalb der er eine mietzinsrichtlinienkonforme Wohnung suchen muss (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 307). Bis zum Ende dieser Frist sind die effektiven Kosten zu übernehmen; danach können die anrechenbaren Kosten auf den Betrag reduziert werden, der durch eine günstigere Wohnung entstanden wäre (Wizent, a.a.O., S. 309). Überhöhte Wohnkosten sind demnach grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, B.3). Davon kann aber abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen (Entscheid VB.2005.00020 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 6. April 2005, E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Umzug wie vorliegend unfreiwillig erfolgt. Mietet ein Hilfesuchender, der seine bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der er weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 124; Wizent, a.a.O., S. 309). Treuwidrigkeit ist allerdings zu verneinen, wenn die betroffene Person sich in einer Notlage befand und daher quasi gezwungen war, die zu teure Wohnung zu mieten. 2.3 Die Sozialbehörde hat der Beschwerdeführerin keine Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt, sondern direkt die Ausrichtung eines richtlinienkonformen Anteils an der Wohnungsmiete verfügt. Der Beschwerdeführerin war die Mietzinsrichtlinie der Einwohnergemeinde Sarnen offensichtlich bekannt. Sie gibt selbst an, sich vor der Wohnungssuche mit den Richtlinien auseinandergesetzt zu haben und kündigte bereits bei der ersten Besprechung mit der Sozialkommission an, ihre Schwiegermutter werde die Differenz zwischen Richtlinienmietzins und effektivem Mietzins übernehmen. Es bleibt daher zu prüfen, ob sie durch die Miete der nicht richtlinienkonformen Wohnung gegen Treu und Glauben verstiess und die Behörde entsprechend auf das Ansetzen einer Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung verzichten durfte. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich bei Unterzeichnung des Mietvertrags in einer Notlage befunden, da sie aus der vorherigen Wohnung ausziehen musste und trotz intensiver Suche keine andere Wohnung gefunden habe. Sie habe sich für alle Gemeinden des Kantons Obwalden sowie die Agglomerationsgemeinden von Luzern die Mietzinsrichtlinien besorgt. Ihr sei bewusst gewesen, dass die Wohnung in Sarnen teurer war, als es die Mietzinsrichtlinien vorsehen, sie sei aber verzweifelt gewesen und habe befürchtet, bald wieder auf der Gasse zu stehen. Sie habe zudem zur Rückübertragung der Obhut ihrer Tochter zwingend eine Wohnung mit genügend Platz und einem ungekündigten Mietvertrag vorweisen müssen. Sie habe sich daher in einer Notlage befunden und keine Möglichkeit gehabt, auf eine günstigere Wohnung zu warten. Sie habe die Hilfe des Sozialdienstes Sarnen bei der Wohnungssuche nicht beanspruchen können, da dieser vor der Wohnsitznahme in Sarnen nicht zuständig gewesen sei. Der Sozialdienst Sachseln sei hingegen in die Wohnungssuche involviert gewesen. Wenn dieser sie bei ihrer Wohnungssuche zu wenig unterstützt habe, könne ihr dies nicht angelastet werden. Sie habe alle ihr verfügbare Hilfe genutzt. Von ihr könne nicht verlangt werden, sich vorübergehend eine kleinere Wohnung zu suchen, da so ihr Besuchsrecht ausgehebelt würde. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe korrekterweise den Sozialdienst Sarnen schon vor ihrer Wohnsitznahme kontaktiert. Hätte sie den Sozialdienst Sachseln stärker in die Wohnungssuche involviert, so hätte dieser mit dem Sozialdienst Sarnen Kontakt aufnehmen und eine andere Lösung finden können. Es sei zudem auffällig, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag bereits drei Tage nach dem Entscheid der KESB, auf den sie die Dringlichkeit stütze, unterschrieben habe. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht erkennbar, da sie bereits seit Dezember 2014 gewusst habe, dass sie zur Ausübung des Besuchsrechts eine ungekündigte Wohnung benötige. Es sei ausserdem nicht klar, ob sie wirklich per Ende August 2015 aus ihrer vorherigen Wohnung hätte ausziehen müssen, da eine weitere Erstreckung nicht ausgeschlossen worden sei. Auch ein zwingender Auszug per Ende August 2015 hätte nicht bedeutet, dass sie sich zwingend eine zur Ausübung des Besuchsrechts geeignete Wohnung hätte suchen müssen. Sie hätte übergangsweise in eine kleinere Wohnung ziehen und von dort aus nach einer geeigneten Wohnung suchen können. Der Einwohnergemeinderat Sarnen entgegnet, es habe keine Notlage vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit Oktober 2013 gewusst, dass sie zur Rückübertragung der Obhut eine grössere Wohnung benötige. Zudem sei nicht erstellt, dass die grössere Wohnung das einzige und damit entscheidende Kriterium zur Rückübertragung der Obhut gewesen sei, da die anderen Voraussetzungen durch die KESB nicht geprüft worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte auch vorübergehend in eine kleinere Wohnung ziehen können und von dort aus nach einer geeigneten grösseren Wohnung suchen können. Sie erkläre zudem nicht, wieso ein anderes Gemeinwesen, hier die Einwohnergemeinde Sarnen, für eventuelle Versäumnisse der Sozialdienste Sachseln einzustehen habe. Auch die Hilfe bei der Wohnungssuche unterstehe als persönliche Sozialhilfe dem Subsidiaritätsprinzip und sei nur dann zu leisten, wenn keine anderen Personen behilflich seien. 3.3 Soweit der Einwohnergemeinderat und die Vorinstanz argumentieren, die Beschwerdeführerin hätte auch vorübergehend in eine kleinere Wohnung ziehen können, ist festzuhalten, dass das Besuchsrecht ihrer Tochter N. in einer (deutlich) kleineren Wohnung nicht respektive nicht im bisherigen Umfang (mit Übernachtung) hätte ausgeübt werden können. Das Besuchsrecht ist allerdings nicht nur ein Recht des Elternteils, sondern auch des Kindes, welches einen Anspruch darauf hat, seinen Elternteil regelmässig sehen zu können. Es kann daher von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, durch die Miete einer (zu) kleinen Wohnung auf ihr Besuchsrecht zu verzichten oder dieses einzuschränken. 3.4 In Bezug auf die Rückübertragung der Obhut über ihre Tochter N. ist festzuhalten, dass im Beschluss der KESB vom 14. Juli 2015 festgehalten wurde, dass die Obhut nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen werde; dies nicht nur aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin über keine ungekündigte und ausreichend grosse Wohnung verfüge, sondern auch gemäss dem Wunsch der Tochter, ihre Oberstufenzeit ohne Schulwechsel absolvieren zu können. Mit diesem Wunsch hätten sich beide Elternteile einverstanden erklärt. Da die Obhut der Tochter, soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, bis heute trotz ungekündigtem Mietvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen wurde, ist belegt, dass durch die Fremdplatzierung und erhoffte Rückübertragung der Obhut keine Notsituation ausgelöst wurde, da auch eine sofortige Anmiete einer ausreichend grossen Wohnung nicht zu einer Rückübertragung der Obhut führen konnte. Der bereits in diesem Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste dies bewusst sein. 3.5 Unbestritten wurde der vorherige Mietvertrag der Beschwerdeführerin gekündigt, an der Schlichtungsverhandlung konnte jedoch vergleichsweise eine Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 31. März 2015 vereinbart werden. Das Mietverhältnis wurde daraufhin zweimal bis zum 1. Juli 2015 respektive bis zum 31. August 2015 verlängert. Die Verlängerung bis zum 31. August 2015 entspricht in ihrem Wortlaut der vorher ergangenen. Es lässt sich aus den eingereichten Schreiben nicht schliessen, dass diese Verlängerung des Mietverhältnisses letztmalig sei. Da der Mietvertrag nach der Vereinbarung bei der Schichtungsbehörde zweimalig um insgesamt fünf Monate verlängert wurde, erscheint es naheliegend, dass der ehemalige Vermieter auch zu einer weiteren Verlängerung bereit gewesen wäre. 3.6 Zusammenfassend ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt fühlte, rasch eine neue Wohnung zu finden. Allerdings ist eine Notlage objektiv nicht belegt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags war bereits klar, dass die Obhut der Tochter N. bis zum Abschluss der Schulzeit nicht auf die Beschwerdeführerin zurückübertragen werden würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der vorherige Mietvertrag weiterhin hätte verlängert werden können. 4. 4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vorwurf, sie habe sich nicht genügend um eine geeignete Wohnung gekümmert, sei nicht nur falsch, sondern auch lebensfremd. Sie habe über ein Jahr verzweifelt nach einer geeigneten Wohnung gesucht, um die Obhut über ihre Tochter zurückzuerhalten. Die Einkommensverwaltung durch den Verein K. habe es ihr zusätzlich erschwert, eine geeignete Wohnung zu finden. Indem sich die Vorinstanz geweigert habe, die angebotenen Beweise zur Wohnungssuche abzunehmen, verweigere sie ihr rechtliches Gehör. Dadurch werde die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliege, verunmöglicht, womit eine rechtswidrige Ermessensunterschreitung vorliege. Die medizinischen Berichte im IV-Rentenverfahren zeigten zudem, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, was sie möglicherweise auch in ihren Fähigkeiten, eine Wohnung zu suchen, einschränke. Durch ihre Erkrankung habe sie auch Probleme, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, was zu Betreibungen und damit weiteren Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche geführt habe. Die Beschwerdeführerin argumentiert ferner, es sei nicht relevant, ob im fraglichen Zeitraum im massgebenden Segment Wohnungen auf dem Markt gewesen seien oder nicht. Entscheidend sei, dass es ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Zudem stehe die Feststellung der Vorinstanz, eine Zeugeneinvernahme könne nicht klären, ob Wohnungen auf dem Markt waren, im Widerspruch mit der Rechtfertigung der antizipierten Beweiswürdigung, wonach es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, eine richtlinienkonforme Wohnung zu finden. Es sei ja offenbar nicht klar, ob überhaupt Wohnungen auf dem Markt gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Urkunden und Zeugen seien nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2 Die Vorinstanz erwidert, die Beschwerdeführerin habe sich wissentlich und willentlich eine zu teure Wohnung gesucht. Da die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde aus Sicht der Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Zusicherung der Schwiegermutter nicht von zentraler Bedeutung gewesen seien, könne kaum davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Wohnungssuche auf richtlinienkonforme Wohnungen konzentriert habe. Der konkrete Mietzins sei daher bei der Suche kein grundlegendes Anliegen gewesen. Es sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin trotz intensiver Bemühungen in einem Einzugsgebiet von über 250'000 Personen (ganzer Kanton Obwalden und Agglomeration Luzern) während eines ganzen Jahres keine einzige den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Dies würde bedeuten, dass die Mietzinsrichtlinien aller Gemeinden im Kanton Obwalden und der Agglomeration Luzern zu tief angesetzt seien. Dies könne aber ausgeschlossen werden. Eine Zeugenbefragung könne zu keinem anderen Schluss führen. Die Beschwerdeführerin bringe zudem nicht vor, dass sie nicht vermittlungsfähig wäre. Immerhin habe sie in der Gemeinde Sarnen einen Mietvertrag abschliessen können. Auf die vom Einwohnergemeinderat eingereichten Inserate aus dem Gratisanzeiger "Aktuell", mit denen belegt werde, dass im fraglichen Zeitraum Wohnungen in der entsprechenden Preisklasse zu vermieten gewesen seien, gehe sie nicht ein. Der Einwohnergemeinderat Sarnen argumentiert, die Beschwerdeführerin habe 20 Monate Zeit gehabt, sich eine passende Wohnung zu suchen. In dieser Zeit hätten andere Sozialhilfeempfänger nachweislich eine vergleichbare Wohnung gefunden. Wer sich selber durch ungenügende Suchbemühungen in eine solche Lage manövriere, habe keinen Anspruch auf die Übernahme der dadurch entstandenen überhöhten Kosten. Es sei erwiesen, dass im fraglichen Zeitraum mietzinsrichtlinienkonforme Wohnungen zu finden gewesen seien. 4.3 4.3.1 Die kantonalen Instanzen haben gemäss Art. 110 BGG im Rahmen ihrer freien Prüfung des Sachverhalts (Art. 13 VGV; vgl. OGVE 2014/15 Nr. 23, E. 2.4) grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5C_52/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 5.2). Art. 67 Abs. 1 und 3 GOG ist in diesem Sinne bundesrechtskonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat indessen das anwendbare kantonale Recht zu regeln, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Zu berücksichtigen sind aber mindestens neue Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel, wenn sie in der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_961/2013 vom 29. April 2014; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014). Im Urteil 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 erachtete das Bundesgericht allerdings bezüglich dieser Frage für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Obwalden unzutreffend die Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB133.21) für anwendbar. Dieser Erlass hat jedoch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Geltung. Massgebend ist hier vielmehr die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14), deren Art. 15 ergänzend auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Die ZPO gelangt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kraft dieses Verweises als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung. Da weder das GOG noch die VGV die Frage regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Novum im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht werden kann, entscheidet sich die Frage gestützt auf den Verweis in Art. 15 VGV nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Zusammenfassend können demzufolge vor dem Verwaltungsgericht nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung nur noch echte Noven unbeschränkt geltend gemacht werden, unechte jedoch lediglich unter der einschränkenden Voraussetzung, dass sie auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten. Weiterhin massgebend ist ferner die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 GOG stets zulässigen Beweismittel sich nur auf Tatsachenbehauptungen beziehen können, die im Verfahren rechtzeitig eingebracht wurden; andernfalls könnte das Novenrecht durch die Einreichung von Beweismitteln zu neu (verspätet) vorgebrachten Tatsachenbehauptungen umgangen werden (VVGE 2005/06 Nr. 36). 4.3.2 Die erst in der Eingabe vom 25. September 2017 vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, sich eine angemessene Wohnung zu suchen, ist demnach nicht zu beachten, da sie zum einen mehr als drei Monate nach Eingabe der Beschwerde vorgebracht wurde, und sich zum andern auf den gesundheitlichen Zustand und die finanzielle Situation im Jahr 2015 bezieht und damit der Beschwerdeführerin bereits damals bekannt war und folglich bei zumutbarer Sorgfalt im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Dementsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen, da sie sich auf vorher schon bekannte und nicht rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen beziehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag im Übrigen ohnehin nicht zu überzeugen, hat sie doch unbestrittenermassen eine Wohnung angemietet. Zudem ist auf den Widerspruch hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, sie habe sich mehr als nur genügend um die Suche nach einer neuen Wohnung gekümmert, andererseits aber argumentiert, sie sei gesundheitlich bei der Wohnungssuche eingeschränkt gewesen. 4.4 Der Einwohnergemeinderat Sarnen legte im vorinstanzlichen Verfahren 21 Belege über Vermietungsanzeigen von mietzinsrichtlinienkonformen Mietwohnungen in der Grösse von 2, bis 4 Zimmern auf dem Gebiet der Gemeinde Sarnen auf, die nachweisen, dass zumindest in den Jahren 2015 und 2016 entsprechende Wohnungen angeboten wurden. Knapp die Hälfte der Wohnungsanzeigen sind vor Abschluss des Mietvertrags der Beschwerdeführerin erschienen. Somit ist erwiesen, dass im fraglichen Zeitraum mehrere Wohnungen auf dem Markt waren, die sowohl von der Grösse wie auch vom Mietzins her den Richtlinien entsprachen. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführerin nicht an die Suche auf dem Gebiet der Gemeinde Sarnen gebunden war, sondern zuvor in Sachseln lebte und wie sie selber geltend macht den ganzen Kanton Obwalden sowie die Agglomeration Luzern als neuen Wohnort in Betracht zog, wo im fraglichen Zeitraum zweifelsfrei weitere Wohnungen im entsprechenden Preissegment zu vermieten waren. Dies hat entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festgehalten. Da der Sachverhalt in dieser Hinsicht erstellt war, konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise verzichten, ohne ihr rechtliches Gehör zu verletzen. Weiter legte der Einwohnergemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren fünf anonymisierte Mietverträge vor, die belegen, dass andere Sozialhilfeempfänger im Jahr 2015 in Sarnen eine mietzinsrichtlinienkonforme Wohnung anmieten konnten. Dass auf den Verträgen weder die Namen der entsprechenden Personen zu erkennen noch belegt ist, ob diese ebenfalls drogenabhängig sind, ist dem Datenschutz und dem Amtsgeheimnis geschuldet und kann der Behörde nicht vorgeworfen werden. Dass die Miete im Fall der Beschwerdeführerin nicht von ihr selber, sondern von einer kirchlichen Institution überwiesen wird, kann durchaus auch einen Vorteil darstellen, da so die pünktliche Überweisung der Mietzinszahlungen sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Betreibungen gegen sich stehen hat und ein Vermieter die Mietzinszahlungen in Gefahr sehen könnte, wenn die Beschwerdeführerin allein für die rechtzeitige Zahlung des Mietzinses verantwortlich wäre. 4.5 Vorliegend war der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags bekannt, dass der Mietzins der Wohnung in Sarnen die geltenden Mietzinsrichtlinien um (damals) Fr. 270.-- pro Monat überstieg; dennoch mietete sie die neue Wohnung. Daraus allein lässt sich aber noch nicht auf ein treuwidriges Verhalten schliessen. Es ist der Vorinstanz allerdings dahingehend zu folgen, dass es unglaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von mindestens 16 Monaten (vom Zeitpunkt der Kündigung des vorherigen Mietvertrags im März 2014 bis zur Unterzeichnung des neuen Mietvertrags im Juli 2015) bei intensiver Wohnungssuche in verschiedenen Gemeinden keine einzige den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden haben sollte. Die von ihr eingereichten Unterlagen können auch keine effektiv getätigten Suchbemühungen belegen, da es sich dabei um nicht adressierte Musterbriefe respektive eine blosse Auflistung diverser Immobilienvermieter handelt. Die Beschwerdeführerin belegt damit weder, dass sie sich um Wohnungen beworben hat, noch dass sie sich bei Vermietern als wohnungssuchend hat registrieren lassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8D_1/2015 vom 31. August 2015, E. 5.4.2, welches sich zum Nachweis der intensiven Wohnungssuche auf schriftliche Belege stützt). Da sie selber geltend macht, sich schriftlich um ausgeschriebene Wohnungen beworben zu haben, hätte sie die Möglichkeit gehabt, diese Bewerbungen als Belege für ihre Suchbemühungen einzureichen, was sie aber nicht getan hat. Dies weckt Zweifel an der behaupteten Intensität der Suche. Das Suchgebiet und die Suchdauer sind so gross, dass eine erfolglose Suche bei intensiven Bemühungen ausgeschlossen erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht zehn Suchbemühungen pro Monat als angemessen erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2014 vom 16. Juli 2015, E. 9.2), womit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall weit über 100 erfolglose Wohnungsbewerbungen hätte verschicken müssen, was sie weder behauptet, noch glaubhaft wäre. 4.6 Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, weitere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat und zum Schluss kommt, weitere Beweisabnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 und 265 E. 3.2, 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 122 III 223, Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014, E. 3.2 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.4). An der Einschätzung, dass die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche über eine solch lange Dauer die geringe Intensität der Suche belegt, könnte auch die Einvernahme der angebotenen Zeugen nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. 4.7 Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur ungenügend nach einer neuen Wohnung gesucht hat und es daher selbst zu verantworten hat, dass sie keine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung finden konnte und eine zu teure Wohnung anmieten musste. Da sie bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages wusste, dass der Mietzins nicht den entsprechenden Richtlinien der Gemeinde Sarnen entspricht, hat sie treuwidrig gehandelt. Die Sozialbehörde hat damit zu Recht nur einen richtliniengemässen Mietzins an das Sozialhilfebudget angerechnet, ohne der Beschwerdeführerin eine Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu setzen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, jederzeit bereit zu sein, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Es gebe keinen Grund, wieso die Sozialbehörden während des Verfahrens keine günstigere Wohnung vermittelt hätten, ausser, es gäbe keine günstigeren Wohnungen auf dem Markt. … 5.2 Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist es nicht Aufgabe der Sozialbehörden, Wohnungen zu vermitteln oder gar zur Verfügung zu stellen (Wizent, a.a.O., S. 309). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie seit Bezug ihrer gegenwärtigen Wohnung nach einer günstigeren Wohngelegenheit gesucht oder diesbezüglich um Hilfe bei den Sozialbehörden angefragt hätte. Aus dieser Argumentation kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. 6.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der ihr von Verwandten geleistete Beitrag an die Mietkosten vom Grundbedarf abgezogen werde. Die ihr geleistete Unterstützung werde so zweckentfremdet, da sie ausschliesslich zur Deckung des Mietzinses gedacht sei. Eine Anrechnung von Leistungen Dritter sei nur dann gestattet, wenn ohne Kürzung ein Lebensstandard ermöglicht würde, der besser sei als derjenige von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies sei hier nicht der Fall, die von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohnung sei nicht luxuriös. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, Zuwendungen Dritter würden nur dann nicht an den Grundbedarf angerechnet, wenn sie bei einer Anrechnung entfallen würden. Dies sei hier nicht der Fall, wie die Beschwerdeführerin selbst bestätige. 6.3 Gemäss SKOS-Richtlinien, E. 1.1 wird grundsätzlich das ganze verfügbare Einkommen bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe angerechnet. Dazu gehören auch freiwillige Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien A. 4). Solche sind nur dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 154). Vorliegend handelt es sich bei den freiwilligen Zuwendungen um einen monatlichen Betrag von Fr. 270.-- (bis 31. Dezember 2015) respektive Fr. 190.-- (ab 1. Januar 2016), was 27 % respektive 19 % des monatlichen Grundbedarfs von Fr. 986.-- entspricht. Ob bei regelmässigen Zahlungen in diesem Umfang noch von bescheidenen Beträgen die Rede sein kann, erscheint fraglich. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Zuwendungen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin trotz Anrechnung immer noch geleistet werden. Da die freiwilligen Leistungen trotz Anrechnung nicht entfallen, sind sie entsprechend anzurechnen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre Wohnung sei nicht luxuriös, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere, da regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen Dritter nicht nur dann anzurechnen sind, wenn sie zur Finanzierung von Luxus dienen, sondern auch dann, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget ausgewiesene Ausgabenposition ausgerichtet werden (Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, in: ZESO 3/13, S. 10). 7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Recht lediglich den richtlinienkonformen (reduzierten) Mietzins von Fr. 1'200.-- respektive Fr. 1'280.-- ab dem 1. Januar 2016 an das Sozialhilfebudget angerechnet sowie die freiwilligen Zahlungen der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin als Einnahmen berücksichtigt haben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. (Mit Urteil 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen). de| fr | it Schlagworte sarnen sozialhilfe vorinstanz gemeinde monat verfahren mietzins entscheid bundesgericht wirtschaft verwaltungsgericht obhut beweismittel person kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OG: Art.110 GestG: Art.15 Art.317 VGV: Art.13 Art.15 Weitere Urteile BGer 2C_961/2013 5C_52/2014 6B_358/2013 8D_1/2015 8C_927/2014 8C_216/2018 2C_52/2014 2P.207/2004 6B_764/2013 OGVE 2014/15 Nr. 23 2018/19 Nr. 31 Leitentscheide BGE 131-I-153 122-III-219 S.223 135-II-369 134-I-140 136-I-229 VVGE 1999/00 Nr. 53 2005/06 Nr. 36
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 In seiner Stellungnahme vom 8. August 2017 beantragte der Einwohnergemeinderat Sarnen das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin werde seit Ende Juli 2017 nicht mehr mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, da sie rückwirkend ab 1. Mai 2016 eine halbe Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen erhalten habe und so über monatliche Einnahmen von Fr. 2'753.-- verfüge, was Fr. 419.65 über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege. Die Einnahmen würden selbst dann über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen, wenn die geforderten effektiven Wohnkosten angerechnet würden. Würden die effektiven Wohnkosten im Unterstützungsbudget angerechnet, würde dies zu einer Nachzahlung von Fr. 1'570.-- führen, da die Gutheissung der Beschwerde für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 zu keinen Mehrleistungen führen würde, da die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt mit Rente und Ergänzungsleistungen (EL) verrechnet würden. Da die Beschwerdeführerin durch die rückwirkende Zahlung von Rente und EL zu einem Überschuss der EL-Nachzahlung von Fr. 10'217.85 gekommen sei sowie ihre Mutter am 25. März 2017 verstorben sei, sei es Aufgabe der Sozialkommission Sarnen, über die Pflicht zur (teilweisen) Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe zu entscheiden. Der praktische Nutzen der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen, da eine Gutheissung keine massgeblichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hätte.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die durch den Einwohnergemeinderat Sarnen neu eingereichten Beweismittel (Belege zum Bezug einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen) seien aus dem Recht zu weisen, da neue Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren unzulässig seien. Weder die Beschwerde noch die Duplik hätten Anlass zur Einreichung der Noven Anlass gegeben. Falls die neuen Vorbringen für den zu prüfenden Sozialhilfeanspruch relevant seien, so sei der Sachverhalt im angefochtenen Entscheid ungenügend abgeklärt worden. In diesem Fall sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse sei immer noch gegeben, da nur diejenigen Sozialhilfeleistungen mit den Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden könnten, die während der Rentenbezugsdauer ausgerichtet worden seien. Für die Zeit vor der Ausrichtung der Rente könne sie von der Erhöhung der Sozialhilfeleistungen profitieren. Ihr Interesse sei daher offensichtlich. Ein gutheissender Entscheid des Verwaltungsgerichts habe auch keinen Einfluss auf die Verrechnungssituation. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass die IV-Rente nur vorübergehend ausgerichtet und sie in kurzer Zeit wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, daher sei die Sozialhilfe nicht einzustellen, sondern lediglich zu sistieren. Die eventuelle Rückerstattung bereits geleisteter Sozialhilfezahlungen sei zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, gemäss SKOS-Richtlinien sei bei Erbschaften zudem ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- zu belassen.
E. 1.3 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter anderen legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 lit. a GOG). Für die Beurteilung der Beschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt (Art. 67 Abs. 1 GOG). Der Beschwerdeführerin wurde per 1. Oktober 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe zugesichert, per 1. Mai 2016 wurde ihr rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen. Somit war sie ex post betrachtet sieben Monate auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Eine Gutheissung der Beschwerde würde ihren finanziellen Anspruch während dieser Zeit erhöhen. Ob die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine IV-Rente bezieht, als Novum zuzulassen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben, da die Beschwerdeführerin mit oder ohne Berücksichtigung der Rente ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.
E. 1.4 Die Argumentation des Einwohnergemeinderats Sarnen, eine Gutheissung der Beschwerde würde lediglich den Rückzahlungsanspruch der Gemeinde erhöhen, vermag nicht zu überzeugen. Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nimmt oder genommen hat, ist (nur dann) zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben in den Genuss von Leistungen gekommen oder durch Erbschaft oder Vermögenserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist (Art. 17 Abs. 1 Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 [SHG; GDB 870.1]). Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin die erhaltenen Sozialhilfeleistungen zurückerstatten muss. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche vorliegend anwendbar sind (vgl. dazu VGE 04/026 vom 28. März 2006, E. 1; 04/012 vom 20. April/17. Mai 2006, E. 4b; VVGE 1999/00 Nr. 53; 1993/94 Nr. 49), ist bei ehemaligen Sozialhilfebezügern bei einem Vermögenszuwachs ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- zu belassen, bevor die Rückerstattung verfügt wird (SKOS-Richtlinien E. 3.1). Ob die Beschwerdeführerin durch den Tod ihrer Mutter zu einer Erbschaft in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe kommen wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie durch eine Gutheissung der Beschwerde finanziell profitieren würde, es liegt damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.5 Da die Einstellung der Sozialhilfe per Ende Juli 2017 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet, kann im vorliegenden Verfahren nicht darüber entschieden werden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Leistungen seien nicht einzustellen, sondern lediglich zu sistieren, kann daher nicht eingetreten werden. Neue Anträge sind im Verwaltungsgerichtsverfahren ohnehin nicht zulässig (Art. 67 Abs. 2 GOG).
E. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. (Art. 13 Abs. 1 SHG). Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sarnen, welche neben einem monatlichen Grundbedarf auch die angemessenen Kosten für die Wohnungsmiete umfasst. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das vorstehend umschriebene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat; vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich das kantonale Recht massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 2P.207/2004 vom 7. September 2004, E. 3.1). Die SKOS empfiehlt, die angemessenen Wohnkosten mittels Richtlinien festzulegen, was die Einwohnergemeinde Sarnen getan hat. Die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung kostet monatlich Fr. 1'470.--, was klar über den kommunalen Mietzinsrichtlinien für die Sozialhilfe liegt, welche bei einem 2-Personen-Haushalt (der Beschwerdeführerin wird eine Wohnung zugestanden, in der ihre Tochter sie besuchen oder allenfalls sogar einziehen kann) bei Fr. 1'200.-- (bis zum 31. Dezember 2015) respektive bei Fr. 1'280.-- (ab 1. Januar 2016) liegt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr trotz der unbestrittenen Überschreitung der Mietzinsrichtlinien der effektive Mietzins an ihr Sozialhilfebudget anzurechnen.
E. 2.2 Bewohnt ein Sozialhilfeempfänger eine zu teure Wohnung, so ist ihm in der Regel eine Frist anzusetzen (mindestens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin), innerhalb der er eine mietzinsrichtlinienkonforme Wohnung suchen muss (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 307). Bis zum Ende dieser Frist sind die effektiven Kosten zu übernehmen; danach können die anrechenbaren Kosten auf den Betrag reduziert werden, der durch eine günstigere Wohnung entstanden wäre (Wizent, a.a.O., S. 309). Überhöhte Wohnkosten sind demnach grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, B.3). Davon kann aber abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen (Entscheid VB.2005.00020 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 6. April 2005, E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Umzug wie vorliegend unfreiwillig erfolgt. Mietet ein Hilfesuchender, der seine bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der er weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 124; Wizent, a.a.O., S. 309). Treuwidrigkeit ist allerdings zu verneinen, wenn die betroffene Person sich in einer Notlage befand und daher quasi gezwungen war, die zu teure Wohnung zu mieten.
E. 2.3 Die Sozialbehörde hat der Beschwerdeführerin keine Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt, sondern direkt die Ausrichtung eines richtlinienkonformen Anteils an der Wohnungsmiete verfügt. Der Beschwerdeführerin war die Mietzinsrichtlinie der Einwohnergemeinde Sarnen offensichtlich bekannt. Sie gibt selbst an, sich vor der Wohnungssuche mit den Richtlinien auseinandergesetzt zu haben und kündigte bereits bei der ersten Besprechung mit der Sozialkommission an, ihre Schwiegermutter werde die Differenz zwischen Richtlinienmietzins und effektivem Mietzins übernehmen. Es bleibt daher zu prüfen, ob sie durch die Miete der nicht richtlinienkonformen Wohnung gegen Treu und Glauben verstiess und die Behörde entsprechend auf das Ansetzen einer Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung verzichten durfte.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich bei Unterzeichnung des Mietvertrags in einer Notlage befunden, da sie aus der vorherigen Wohnung ausziehen musste und trotz intensiver Suche keine andere Wohnung gefunden habe. Sie habe sich für alle Gemeinden des Kantons Obwalden sowie die Agglomerationsgemeinden von Luzern die Mietzinsrichtlinien besorgt. Ihr sei bewusst gewesen, dass die Wohnung in Sarnen teurer war, als es die Mietzinsrichtlinien vorsehen, sie sei aber verzweifelt gewesen und habe befürchtet, bald wieder auf der Gasse zu stehen. Sie habe zudem zur Rückübertragung der Obhut ihrer Tochter zwingend eine Wohnung mit genügend Platz und einem ungekündigten Mietvertrag vorweisen müssen. Sie habe sich daher in einer Notlage befunden und keine Möglichkeit gehabt, auf eine günstigere Wohnung zu warten. Sie habe die Hilfe des Sozialdienstes Sarnen bei der Wohnungssuche nicht beanspruchen können, da dieser vor der Wohnsitznahme in Sarnen nicht zuständig gewesen sei. Der Sozialdienst Sachseln sei hingegen in die Wohnungssuche involviert gewesen. Wenn dieser sie bei ihrer Wohnungssuche zu wenig unterstützt habe, könne ihr dies nicht angelastet werden. Sie habe alle ihr verfügbare Hilfe genutzt. Von ihr könne nicht verlangt werden, sich vorübergehend eine kleinere Wohnung zu suchen, da so ihr Besuchsrecht ausgehebelt würde.
E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe korrekterweise den Sozialdienst Sarnen schon vor ihrer Wohnsitznahme kontaktiert. Hätte sie den Sozialdienst Sachseln stärker in die Wohnungssuche involviert, so hätte dieser mit dem Sozialdienst Sarnen Kontakt aufnehmen und eine andere Lösung finden können. Es sei zudem auffällig, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag bereits drei Tage nach dem Entscheid der KESB, auf den sie die Dringlichkeit stütze, unterschrieben habe. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht erkennbar, da sie bereits seit Dezember 2014 gewusst habe, dass sie zur Ausübung des Besuchsrechts eine ungekündigte Wohnung benötige. Es sei ausserdem nicht klar, ob sie wirklich per Ende August 2015 aus ihrer vorherigen Wohnung hätte ausziehen müssen, da eine weitere Erstreckung nicht ausgeschlossen worden sei. Auch ein zwingender Auszug per Ende August 2015 hätte nicht bedeutet, dass sie sich zwingend eine zur Ausübung des Besuchsrechts geeignete Wohnung hätte suchen müssen. Sie hätte übergangsweise in eine kleinere Wohnung ziehen und von dort aus nach einer geeigneten Wohnung suchen können. Der Einwohnergemeinderat Sarnen entgegnet, es habe keine Notlage vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit Oktober 2013 gewusst, dass sie zur Rückübertragung der Obhut eine grössere Wohnung benötige. Zudem sei nicht erstellt, dass die grössere Wohnung das einzige und damit entscheidende Kriterium zur Rückübertragung der Obhut gewesen sei, da die anderen Voraussetzungen durch die KESB nicht geprüft worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte auch vorübergehend in eine kleinere Wohnung ziehen können und von dort aus nach einer geeigneten grösseren Wohnung suchen können. Sie erkläre zudem nicht, wieso ein anderes Gemeinwesen, hier die Einwohnergemeinde Sarnen, für eventuelle Versäumnisse der Sozialdienste Sachseln einzustehen habe. Auch die Hilfe bei der Wohnungssuche unterstehe als persönliche Sozialhilfe dem Subsidiaritätsprinzip und sei nur dann zu leisten, wenn keine anderen Personen behilflich seien.
E. 3.3 Soweit der Einwohnergemeinderat und die Vorinstanz argumentieren, die Beschwerdeführerin hätte auch vorübergehend in eine kleinere Wohnung ziehen können, ist festzuhalten, dass das Besuchsrecht ihrer Tochter N. in einer (deutlich) kleineren Wohnung nicht respektive nicht im bisherigen Umfang (mit Übernachtung) hätte ausgeübt werden können. Das Besuchsrecht ist allerdings nicht nur ein Recht des Elternteils, sondern auch des Kindes, welches einen Anspruch darauf hat, seinen Elternteil regelmässig sehen zu können. Es kann daher von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, durch die Miete einer (zu) kleinen Wohnung auf ihr Besuchsrecht zu verzichten oder dieses einzuschränken.
E. 3.4 In Bezug auf die Rückübertragung der Obhut über ihre Tochter N. ist festzuhalten, dass im Beschluss der KESB vom 14. Juli 2015 festgehalten wurde, dass die Obhut nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen werde; dies nicht nur aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin über keine ungekündigte und ausreichend grosse Wohnung verfüge, sondern auch gemäss dem Wunsch der Tochter, ihre Oberstufenzeit ohne Schulwechsel absolvieren zu können. Mit diesem Wunsch hätten sich beide Elternteile einverstanden erklärt. Da die Obhut der Tochter, soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, bis heute trotz ungekündigtem Mietvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen wurde, ist belegt, dass durch die Fremdplatzierung und erhoffte Rückübertragung der Obhut keine Notsituation ausgelöst wurde, da auch eine sofortige Anmiete einer ausreichend grossen Wohnung nicht zu einer Rückübertragung der Obhut führen konnte. Der bereits in diesem Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste dies bewusst sein.
E. 3.5 Unbestritten wurde der vorherige Mietvertrag der Beschwerdeführerin gekündigt, an der Schlichtungsverhandlung konnte jedoch vergleichsweise eine Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 31. März 2015 vereinbart werden. Das Mietverhältnis wurde daraufhin zweimal bis zum 1. Juli 2015 respektive bis zum 31. August 2015 verlängert. Die Verlängerung bis zum 31. August 2015 entspricht in ihrem Wortlaut der vorher ergangenen. Es lässt sich aus den eingereichten Schreiben nicht schliessen, dass diese Verlängerung des Mietverhältnisses letztmalig sei. Da der Mietvertrag nach der Vereinbarung bei der Schichtungsbehörde zweimalig um insgesamt fünf Monate verlängert wurde, erscheint es naheliegend, dass der ehemalige Vermieter auch zu einer weiteren Verlängerung bereit gewesen wäre.
E. 3.6 Zusammenfassend ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt fühlte, rasch eine neue Wohnung zu finden. Allerdings ist eine Notlage objektiv nicht belegt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags war bereits klar, dass die Obhut der Tochter N. bis zum Abschluss der Schulzeit nicht auf die Beschwerdeführerin zurückübertragen werden würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der vorherige Mietvertrag weiterhin hätte verlängert werden können.
E. 4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vorwurf, sie habe sich nicht genügend um eine geeignete Wohnung gekümmert, sei nicht nur falsch, sondern auch lebensfremd. Sie habe über ein Jahr verzweifelt nach einer geeigneten Wohnung gesucht, um die Obhut über ihre Tochter zurückzuerhalten. Die Einkommensverwaltung durch den Verein K. habe es ihr zusätzlich erschwert, eine geeignete Wohnung zu finden. Indem sich die Vorinstanz geweigert habe, die angebotenen Beweise zur Wohnungssuche abzunehmen, verweigere sie ihr rechtliches Gehör. Dadurch werde die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliege, verunmöglicht, womit eine rechtswidrige Ermessensunterschreitung vorliege. Die medizinischen Berichte im IV-Rentenverfahren zeigten zudem, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, was sie möglicherweise auch in ihren Fähigkeiten, eine Wohnung zu suchen, einschränke. Durch ihre Erkrankung habe sie auch Probleme, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, was zu Betreibungen und damit weiteren Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche geführt habe. Die Beschwerdeführerin argumentiert ferner, es sei nicht relevant, ob im fraglichen Zeitraum im massgebenden Segment Wohnungen auf dem Markt gewesen seien oder nicht. Entscheidend sei, dass es ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Zudem stehe die Feststellung der Vorinstanz, eine Zeugeneinvernahme könne nicht klären, ob Wohnungen auf dem Markt waren, im Widerspruch mit der Rechtfertigung der antizipierten Beweiswürdigung, wonach es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, eine richtlinienkonforme Wohnung zu finden. Es sei ja offenbar nicht klar, ob überhaupt Wohnungen auf dem Markt gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Urkunden und Zeugen seien nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 4.2 Die Vorinstanz erwidert, die Beschwerdeführerin habe sich wissentlich und willentlich eine zu teure Wohnung gesucht. Da die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde aus Sicht der Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Zusicherung der Schwiegermutter nicht von zentraler Bedeutung gewesen seien, könne kaum davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Wohnungssuche auf richtlinienkonforme Wohnungen konzentriert habe. Der konkrete Mietzins sei daher bei der Suche kein grundlegendes Anliegen gewesen. Es sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin trotz intensiver Bemühungen in einem Einzugsgebiet von über 250'000 Personen (ganzer Kanton Obwalden und Agglomeration Luzern) während eines ganzen Jahres keine einzige den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Dies würde bedeuten, dass die Mietzinsrichtlinien aller Gemeinden im Kanton Obwalden und der Agglomeration Luzern zu tief angesetzt seien. Dies könne aber ausgeschlossen werden. Eine Zeugenbefragung könne zu keinem anderen Schluss führen. Die Beschwerdeführerin bringe zudem nicht vor, dass sie nicht vermittlungsfähig wäre. Immerhin habe sie in der Gemeinde Sarnen einen Mietvertrag abschliessen können. Auf die vom Einwohnergemeinderat eingereichten Inserate aus dem Gratisanzeiger "Aktuell", mit denen belegt werde, dass im fraglichen Zeitraum Wohnungen in der entsprechenden Preisklasse zu vermieten gewesen seien, gehe sie nicht ein. Der Einwohnergemeinderat Sarnen argumentiert, die Beschwerdeführerin habe 20 Monate Zeit gehabt, sich eine passende Wohnung zu suchen. In dieser Zeit hätten andere Sozialhilfeempfänger nachweislich eine vergleichbare Wohnung gefunden. Wer sich selber durch ungenügende Suchbemühungen in eine solche Lage manövriere, habe keinen Anspruch auf die Übernahme der dadurch entstandenen überhöhten Kosten. Es sei erwiesen, dass im fraglichen Zeitraum mietzinsrichtlinienkonforme Wohnungen zu finden gewesen seien.
E. 4.3.1 Die kantonalen Instanzen haben gemäss Art. 110 BGG im Rahmen ihrer freien Prüfung des Sachverhalts (Art. 13 VGV; vgl. OGVE 2014/15 Nr. 23, E. 2.4) grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5C_52/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 5.2). Art. 67 Abs. 1 und 3 GOG ist in diesem Sinne bundesrechtskonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat indessen das anwendbare kantonale Recht zu regeln, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Zu berücksichtigen sind aber mindestens neue Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel, wenn sie in der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_961/2013 vom 29. April 2014; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014). Im Urteil 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 erachtete das Bundesgericht allerdings bezüglich dieser Frage für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Obwalden unzutreffend die Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB133.21) für anwendbar. Dieser Erlass hat jedoch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Geltung. Massgebend ist hier vielmehr die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14), deren Art. 15 ergänzend auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Die ZPO gelangt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kraft dieses Verweises als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung. Da weder das GOG noch die VGV die Frage regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Novum im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht werden kann, entscheidet sich die Frage gestützt auf den Verweis in Art. 15 VGV nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Zusammenfassend können demzufolge vor dem Verwaltungsgericht nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung nur noch echte Noven unbeschränkt geltend gemacht werden, unechte jedoch lediglich unter der einschränkenden Voraussetzung, dass sie auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten. Weiterhin massgebend ist ferner die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 GOG stets zulässigen Beweismittel sich nur auf Tatsachenbehauptungen beziehen können, die im Verfahren rechtzeitig eingebracht wurden; andernfalls könnte das Novenrecht durch die Einreichung von Beweismitteln zu neu (verspätet) vorgebrachten Tatsachenbehauptungen umgangen werden (VVGE 2005/06 Nr. 36).
E. 4.3.2 Die erst in der Eingabe vom 25. September 2017 vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, sich eine angemessene Wohnung zu suchen, ist demnach nicht zu beachten, da sie zum einen mehr als drei Monate nach Eingabe der Beschwerde vorgebracht wurde, und sich zum andern auf den gesundheitlichen Zustand und die finanzielle Situation im Jahr 2015 bezieht und damit der Beschwerdeführerin bereits damals bekannt war und folglich bei zumutbarer Sorgfalt im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Dementsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen, da sie sich auf vorher schon bekannte und nicht rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen beziehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag im Übrigen ohnehin nicht zu überzeugen, hat sie doch unbestrittenermassen eine Wohnung angemietet. Zudem ist auf den Widerspruch hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, sie habe sich mehr als nur genügend um die Suche nach einer neuen Wohnung gekümmert, andererseits aber argumentiert, sie sei gesundheitlich bei der Wohnungssuche eingeschränkt gewesen.
E. 4.4 Der Einwohnergemeinderat Sarnen legte im vorinstanzlichen Verfahren 21 Belege über Vermietungsanzeigen von mietzinsrichtlinienkonformen Mietwohnungen in der Grösse von 2, bis 4 Zimmern auf dem Gebiet der Gemeinde Sarnen auf, die nachweisen, dass zumindest in den Jahren 2015 und 2016 entsprechende Wohnungen angeboten wurden. Knapp die Hälfte der Wohnungsanzeigen sind vor Abschluss des Mietvertrags der Beschwerdeführerin erschienen. Somit ist erwiesen, dass im fraglichen Zeitraum mehrere Wohnungen auf dem Markt waren, die sowohl von der Grösse wie auch vom Mietzins her den Richtlinien entsprachen. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführerin nicht an die Suche auf dem Gebiet der Gemeinde Sarnen gebunden war, sondern zuvor in Sachseln lebte und wie sie selber geltend macht den ganzen Kanton Obwalden sowie die Agglomeration Luzern als neuen Wohnort in Betracht zog, wo im fraglichen Zeitraum zweifelsfrei weitere Wohnungen im entsprechenden Preissegment zu vermieten waren. Dies hat entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festgehalten. Da der Sachverhalt in dieser Hinsicht erstellt war, konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise verzichten, ohne ihr rechtliches Gehör zu verletzen. Weiter legte der Einwohnergemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren fünf anonymisierte Mietverträge vor, die belegen, dass andere Sozialhilfeempfänger im Jahr 2015 in Sarnen eine mietzinsrichtlinienkonforme Wohnung anmieten konnten. Dass auf den Verträgen weder die Namen der entsprechenden Personen zu erkennen noch belegt ist, ob diese ebenfalls drogenabhängig sind, ist dem Datenschutz und dem Amtsgeheimnis geschuldet und kann der Behörde nicht vorgeworfen werden. Dass die Miete im Fall der Beschwerdeführerin nicht von ihr selber, sondern von einer kirchlichen Institution überwiesen wird, kann durchaus auch einen Vorteil darstellen, da so die pünktliche Überweisung der Mietzinszahlungen sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Betreibungen gegen sich stehen hat und ein Vermieter die Mietzinszahlungen in Gefahr sehen könnte, wenn die Beschwerdeführerin allein für die rechtzeitige Zahlung des Mietzinses verantwortlich wäre.
E. 4.5 Vorliegend war der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags bekannt, dass der Mietzins der Wohnung in Sarnen die geltenden Mietzinsrichtlinien um (damals) Fr. 270.-- pro Monat überstieg; dennoch mietete sie die neue Wohnung. Daraus allein lässt sich aber noch nicht auf ein treuwidriges Verhalten schliessen. Es ist der Vorinstanz allerdings dahingehend zu folgen, dass es unglaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von mindestens 16 Monaten (vom Zeitpunkt der Kündigung des vorherigen Mietvertrags im März 2014 bis zur Unterzeichnung des neuen Mietvertrags im Juli 2015) bei intensiver Wohnungssuche in verschiedenen Gemeinden keine einzige den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden haben sollte. Die von ihr eingereichten Unterlagen können auch keine effektiv getätigten Suchbemühungen belegen, da es sich dabei um nicht adressierte Musterbriefe respektive eine blosse Auflistung diverser Immobilienvermieter handelt. Die Beschwerdeführerin belegt damit weder, dass sie sich um Wohnungen beworben hat, noch dass sie sich bei Vermietern als wohnungssuchend hat registrieren lassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8D_1/2015 vom 31. August 2015, E. 5.4.2, welches sich zum Nachweis der intensiven Wohnungssuche auf schriftliche Belege stützt). Da sie selber geltend macht, sich schriftlich um ausgeschriebene Wohnungen beworben zu haben, hätte sie die Möglichkeit gehabt, diese Bewerbungen als Belege für ihre Suchbemühungen einzureichen, was sie aber nicht getan hat. Dies weckt Zweifel an der behaupteten Intensität der Suche. Das Suchgebiet und die Suchdauer sind so gross, dass eine erfolglose Suche bei intensiven Bemühungen ausgeschlossen erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht zehn Suchbemühungen pro Monat als angemessen erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2014 vom 16. Juli 2015, E. 9.2), womit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall weit über 100 erfolglose Wohnungsbewerbungen hätte verschicken müssen, was sie weder behauptet, noch glaubhaft wäre.
E. 4.6 Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, weitere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat und zum Schluss kommt, weitere Beweisabnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 und 265 E. 3.2, 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 122 III 223, Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014, E. 3.2 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.4). An der Einschätzung, dass die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche über eine solch lange Dauer die geringe Intensität der Suche belegt, könnte auch die Einvernahme der angebotenen Zeugen nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.
E. 4.7 Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur ungenügend nach einer neuen Wohnung gesucht hat und es daher selbst zu verantworten hat, dass sie keine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung finden konnte und eine zu teure Wohnung anmieten musste. Da sie bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages wusste, dass der Mietzins nicht den entsprechenden Richtlinien der Gemeinde Sarnen entspricht, hat sie treuwidrig gehandelt. Die Sozialbehörde hat damit zu Recht nur einen richtliniengemässen Mietzins an das Sozialhilfebudget angerechnet, ohne der Beschwerdeführerin eine Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu setzen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, jederzeit bereit zu sein, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Es gebe keinen Grund, wieso die Sozialbehörden während des Verfahrens keine günstigere Wohnung vermittelt hätten, ausser, es gäbe keine günstigeren Wohnungen auf dem Markt. …
E. 5.2 Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist es nicht Aufgabe der Sozialbehörden, Wohnungen zu vermitteln oder gar zur Verfügung zu stellen (Wizent, a.a.O., S. 309). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie seit Bezug ihrer gegenwärtigen Wohnung nach einer günstigeren Wohngelegenheit gesucht oder diesbezüglich um Hilfe bei den Sozialbehörden angefragt hätte. Aus dieser Argumentation kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der ihr von Verwandten geleistete Beitrag an die Mietkosten vom Grundbedarf abgezogen werde. Die ihr geleistete Unterstützung werde so zweckentfremdet, da sie ausschliesslich zur Deckung des Mietzinses gedacht sei. Eine Anrechnung von Leistungen Dritter sei nur dann gestattet, wenn ohne Kürzung ein Lebensstandard ermöglicht würde, der besser sei als derjenige von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies sei hier nicht der Fall, die von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohnung sei nicht luxuriös.
E. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, Zuwendungen Dritter würden nur dann nicht an den Grundbedarf angerechnet, wenn sie bei einer Anrechnung entfallen würden. Dies sei hier nicht der Fall, wie die Beschwerdeführerin selbst bestätige.
E. 6.3 Gemäss SKOS-Richtlinien, E. 1.1 wird grundsätzlich das ganze verfügbare Einkommen bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe angerechnet. Dazu gehören auch freiwillige Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien A. 4). Solche sind nur dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 154). Vorliegend handelt es sich bei den freiwilligen Zuwendungen um einen monatlichen Betrag von Fr. 270.-- (bis 31. Dezember 2015) respektive Fr. 190.-- (ab 1. Januar 2016), was 27 % respektive 19 % des monatlichen Grundbedarfs von Fr. 986.-- entspricht. Ob bei regelmässigen Zahlungen in diesem Umfang noch von bescheidenen Beträgen die Rede sein kann, erscheint fraglich. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Zuwendungen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin trotz Anrechnung immer noch geleistet werden. Da die freiwilligen Leistungen trotz Anrechnung nicht entfallen, sind sie entsprechend anzurechnen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre Wohnung sei nicht luxuriös, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere, da regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen Dritter nicht nur dann anzurechnen sind, wenn sie zur Finanzierung von Luxus dienen, sondern auch dann, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget ausgewiesene Ausgabenposition ausgerichtet werden (Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, in: ZESO 3/13, S. 10).
E. 7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Recht lediglich den richtlinienkonformen (reduzierten) Mietzins von Fr. 1'200.-- respektive Fr. 1'280.-- ab dem 1. Januar 2016 an das Sozialhilfebudget angerechnet sowie die freiwilligen Zahlungen der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin als Einnahmen berücksichtigt haben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. (Mit Urteil 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen). de| fr | it Schlagworte sarnen sozialhilfe vorinstanz gemeinde monat verfahren mietzins entscheid bundesgericht wirtschaft verwaltungsgericht obhut beweismittel person kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OG: Art.110 GestG: Art.15 Art.317 VGV: Art.13 Art.15 Weitere Urteile BGer 2C_961/2013 5C_52/2014 6B_358/2013 8D_1/2015 8C_927/2014 8C_216/2018 2C_52/2014 2P.207/2004 6B_764/2013 OGVE 2014/15 Nr. 23 2018/19 Nr. 31 Leitentscheide BGE 131-I-153 122-III-219 S.223 135-II-369 134-I-140 136-I-229 VVGE 1999/00 Nr. 53 2005/06 Nr. 36
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 31 Art. 65 lit. a GOG Die Beschwerdelegitimation einer Sozialhilfebezügerin entfällt nicht deshalb, weil ihr rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen wurde, wenn sich ihr finanzieller Anspruch im fraglichen Zeitraum bei Gutheissung der Beschwerde erhöhen würde. Sie entfällt auch nicht wegen eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs der Gemeinde, sofern dazu noch keine rechtskräftige Verfügung vorliegt (E. 1). Art. 13 Abs. 1 SHG Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf eine den elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung. Diese muss so gross sein, dass das Besuchsrecht des Kindes bei der Mutter angemessen ausgeübt werden kann. Die Gemeinde kann die Sozialhilfe ohne Übergangsfrist für die Suche einer günstigeren Wohnung kürzen, wenn die Anspruchsberechtigte ohne Notlage bewusst eine zu teure, nicht den Richtlinien der Gemeinde entsprechende Wohnung gemietet hat (E. 2–5). Ein von Verwandten geleisteter Beitrag kann vom Grundbedarf abgezogen werden, sofern er bei einer Anrechnung nicht entfällt und es sich nicht bloss um eine bescheidene Zuwendung handelt (E. 6). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2018 (B 17/014). Sachverhalt: Am 21. Juli 2015 informierte B. den Sozialdienst der Einwohnergemeinde Sarnen, dass sie ab 1. September 2015 in die Gemeinde Sarnen umziehen werde und erkundigte sich nach den geltenden Mietzinsrichtlinien für eine Wohnung für zwei Personen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Differenz zwischen dem Höchstbetrag gemäss den sozialhilferechtlichen Mietzinsrichtlinien und den tatsächlichen Kosten der von ihr ab dem 1. September 2015 angemieteten Wohnung von Verwandten übernommen werde. Am 28. Juli 2015 ersuchte sie um wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 10. November 2015 gewährte die Sozialkommission der Einwohnergemeinde Sarnen B. rückwirkend ab Oktober 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich Fr. 986.-- Grundbedarf, Fr. 15.-- pro Besuchstag für die Wahrnehmung des Besuchsrechts ihrer Tochter N. sowie Fr. 1'200.-- für die Wohnungsmiete. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Sozialkommission ab. Am 23. Mai 2016 wies der Einwohnergemeinderat Sarnen die gegen diese Beschlüsse erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Obwalden mit Beschluss von 24. April 2017 teilweise gut und gewährte B. die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Einwohnergemeinderat Sarnen und dem Regierungsrat, nicht jedoch vor der Sozialkommission. In allen anderen Punkten wies er die Beschwerde ab. Die Sozialkommission habe zu Recht nicht den effektiven Mietzins berücksichtigt, sondern sich für die Wohnungsmiete auf die geltenden Mietzinsrichtlinien gestützt und die freiwilligen Leistungen der Schwiegermutter als Einnahmen angerechnet. Auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen könne verzichtet werden. Am 3. Juni 2017 erhob B. gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom 24. April 2017 sei aufzuheben und die Einwohnergemeinde Sarnen sei zu verpflichten, ihr im Rahmen von ungekürzter wirtschaftlicher Sozialhilfe ab Oktober 2015 die effektiven Kosten der derzeit von ihr bewohnten Wohnung, also Fr. 1'470.-- pro Monat, zu vergüten. Mit Entscheid vom 22. Juni 2017 gewährte der Verwaltungsgerichtspräsident I der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 5. September 2017 stellte die Sozialkommission des Einwohnergemeinderats Sarnen die wirtschaftliche Sozialhilfe für B. per 31. Juli 2017 ein, da dieser rückwirkend per 1. Mai 2016 eine halbe IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen worden seien und sie ihren Lebensunterhalt durch diese Zahlungen selbst bestreiten könne. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 In seiner Stellungnahme vom 8. August 2017 beantragte der Einwohnergemeinderat Sarnen das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin werde seit Ende Juli 2017 nicht mehr mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, da sie rückwirkend ab 1. Mai 2016 eine halbe Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen erhalten habe und so über monatliche Einnahmen von Fr. 2'753.-- verfüge, was Fr. 419.65 über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege. Die Einnahmen würden selbst dann über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen, wenn die geforderten effektiven Wohnkosten angerechnet würden. Würden die effektiven Wohnkosten im Unterstützungsbudget angerechnet, würde dies zu einer Nachzahlung von Fr. 1'570.-- führen, da die Gutheissung der Beschwerde für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 zu keinen Mehrleistungen führen würde, da die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt mit Rente und Ergänzungsleistungen (EL) verrechnet würden. Da die Beschwerdeführerin durch die rückwirkende Zahlung von Rente und EL zu einem Überschuss der EL-Nachzahlung von Fr. 10'217.85 gekommen sei sowie ihre Mutter am 25. März 2017 verstorben sei, sei es Aufgabe der Sozialkommission Sarnen, über die Pflicht zur (teilweisen) Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe zu entscheiden. Der praktische Nutzen der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen, da eine Gutheissung keine massgeblichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hätte. 1.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die durch den Einwohnergemeinderat Sarnen neu eingereichten Beweismittel (Belege zum Bezug einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen) seien aus dem Recht zu weisen, da neue Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren unzulässig seien. Weder die Beschwerde noch die Duplik hätten Anlass zur Einreichung der Noven Anlass gegeben. Falls die neuen Vorbringen für den zu prüfenden Sozialhilfeanspruch relevant seien, so sei der Sachverhalt im angefochtenen Entscheid ungenügend abgeklärt worden. In diesem Fall sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse sei immer noch gegeben, da nur diejenigen Sozialhilfeleistungen mit den Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden könnten, die während der Rentenbezugsdauer ausgerichtet worden seien. Für die Zeit vor der Ausrichtung der Rente könne sie von der Erhöhung der Sozialhilfeleistungen profitieren. Ihr Interesse sei daher offensichtlich. Ein gutheissender Entscheid des Verwaltungsgerichts habe auch keinen Einfluss auf die Verrechnungssituation. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass die IV-Rente nur vorübergehend ausgerichtet und sie in kurzer Zeit wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, daher sei die Sozialhilfe nicht einzustellen, sondern lediglich zu sistieren. Die eventuelle Rückerstattung bereits geleisteter Sozialhilfezahlungen sei zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, gemäss SKOS-Richtlinien sei bei Erbschaften zudem ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- zu belassen. 1.3 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter anderen legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 lit. a GOG). Für die Beurteilung der Beschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt (Art. 67 Abs. 1 GOG). Der Beschwerdeführerin wurde per 1. Oktober 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe zugesichert, per 1. Mai 2016 wurde ihr rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen. Somit war sie ex post betrachtet sieben Monate auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Eine Gutheissung der Beschwerde würde ihren finanziellen Anspruch während dieser Zeit erhöhen. Ob die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine IV-Rente bezieht, als Novum zuzulassen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben, da die Beschwerdeführerin mit oder ohne Berücksichtigung der Rente ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. 1.4 Die Argumentation des Einwohnergemeinderats Sarnen, eine Gutheissung der Beschwerde würde lediglich den Rückzahlungsanspruch der Gemeinde erhöhen, vermag nicht zu überzeugen. Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nimmt oder genommen hat, ist (nur dann) zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben in den Genuss von Leistungen gekommen oder durch Erbschaft oder Vermögenserwerb in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist (Art. 17 Abs. 1 Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 [SHG; GDB 870.1]). Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin die erhaltenen Sozialhilfeleistungen zurückerstatten muss. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche vorliegend anwendbar sind (vgl. dazu VGE 04/026 vom 28. März 2006, E. 1; 04/012 vom 20. April/17. Mai 2006, E. 4b; VVGE 1999/00 Nr. 53; 1993/94 Nr. 49), ist bei ehemaligen Sozialhilfebezügern bei einem Vermögenszuwachs ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- zu belassen, bevor die Rückerstattung verfügt wird (SKOS-Richtlinien E. 3.1). Ob die Beschwerdeführerin durch den Tod ihrer Mutter zu einer Erbschaft in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe kommen wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie durch eine Gutheissung der Beschwerde finanziell profitieren würde, es liegt damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Da die Einstellung der Sozialhilfe per Ende Juli 2017 nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet, kann im vorliegenden Verfahren nicht darüber entschieden werden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Leistungen seien nicht einzustellen, sondern lediglich zu sistieren, kann daher nicht eingetreten werden. Neue Anträge sind im Verwaltungsgerichtsverfahren ohnehin nicht zulässig (Art. 67 Abs. 2 GOG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. (Art. 13 Abs. 1 SHG). Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sarnen, welche neben einem monatlichen Grundbedarf auch die angemessenen Kosten für die Wohnungsmiete umfasst. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das vorstehend umschriebene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat; vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich das kantonale Recht massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 2P.207/2004 vom 7. September 2004, E. 3.1). Die SKOS empfiehlt, die angemessenen Wohnkosten mittels Richtlinien festzulegen, was die Einwohnergemeinde Sarnen getan hat. Die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung kostet monatlich Fr. 1'470.--, was klar über den kommunalen Mietzinsrichtlinien für die Sozialhilfe liegt, welche bei einem 2-Personen-Haushalt (der Beschwerdeführerin wird eine Wohnung zugestanden, in der ihre Tochter sie besuchen oder allenfalls sogar einziehen kann) bei Fr. 1'200.-- (bis zum 31. Dezember 2015) respektive bei Fr. 1'280.-- (ab 1. Januar 2016) liegt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr trotz der unbestrittenen Überschreitung der Mietzinsrichtlinien der effektive Mietzins an ihr Sozialhilfebudget anzurechnen. 2.2 Bewohnt ein Sozialhilfeempfänger eine zu teure Wohnung, so ist ihm in der Regel eine Frist anzusetzen (mindestens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin), innerhalb der er eine mietzinsrichtlinienkonforme Wohnung suchen muss (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 307). Bis zum Ende dieser Frist sind die effektiven Kosten zu übernehmen; danach können die anrechenbaren Kosten auf den Betrag reduziert werden, der durch eine günstigere Wohnung entstanden wäre (Wizent, a.a.O., S. 309). Überhöhte Wohnkosten sind demnach grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, B.3). Davon kann aber abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen (Entscheid VB.2005.00020 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 6. April 2005, E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Umzug wie vorliegend unfreiwillig erfolgt. Mietet ein Hilfesuchender, der seine bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der er weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 124; Wizent, a.a.O., S. 309). Treuwidrigkeit ist allerdings zu verneinen, wenn die betroffene Person sich in einer Notlage befand und daher quasi gezwungen war, die zu teure Wohnung zu mieten. 2.3 Die Sozialbehörde hat der Beschwerdeführerin keine Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt, sondern direkt die Ausrichtung eines richtlinienkonformen Anteils an der Wohnungsmiete verfügt. Der Beschwerdeführerin war die Mietzinsrichtlinie der Einwohnergemeinde Sarnen offensichtlich bekannt. Sie gibt selbst an, sich vor der Wohnungssuche mit den Richtlinien auseinandergesetzt zu haben und kündigte bereits bei der ersten Besprechung mit der Sozialkommission an, ihre Schwiegermutter werde die Differenz zwischen Richtlinienmietzins und effektivem Mietzins übernehmen. Es bleibt daher zu prüfen, ob sie durch die Miete der nicht richtlinienkonformen Wohnung gegen Treu und Glauben verstiess und die Behörde entsprechend auf das Ansetzen einer Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung verzichten durfte. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich bei Unterzeichnung des Mietvertrags in einer Notlage befunden, da sie aus der vorherigen Wohnung ausziehen musste und trotz intensiver Suche keine andere Wohnung gefunden habe. Sie habe sich für alle Gemeinden des Kantons Obwalden sowie die Agglomerationsgemeinden von Luzern die Mietzinsrichtlinien besorgt. Ihr sei bewusst gewesen, dass die Wohnung in Sarnen teurer war, als es die Mietzinsrichtlinien vorsehen, sie sei aber verzweifelt gewesen und habe befürchtet, bald wieder auf der Gasse zu stehen. Sie habe zudem zur Rückübertragung der Obhut ihrer Tochter zwingend eine Wohnung mit genügend Platz und einem ungekündigten Mietvertrag vorweisen müssen. Sie habe sich daher in einer Notlage befunden und keine Möglichkeit gehabt, auf eine günstigere Wohnung zu warten. Sie habe die Hilfe des Sozialdienstes Sarnen bei der Wohnungssuche nicht beanspruchen können, da dieser vor der Wohnsitznahme in Sarnen nicht zuständig gewesen sei. Der Sozialdienst Sachseln sei hingegen in die Wohnungssuche involviert gewesen. Wenn dieser sie bei ihrer Wohnungssuche zu wenig unterstützt habe, könne ihr dies nicht angelastet werden. Sie habe alle ihr verfügbare Hilfe genutzt. Von ihr könne nicht verlangt werden, sich vorübergehend eine kleinere Wohnung zu suchen, da so ihr Besuchsrecht ausgehebelt würde. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe korrekterweise den Sozialdienst Sarnen schon vor ihrer Wohnsitznahme kontaktiert. Hätte sie den Sozialdienst Sachseln stärker in die Wohnungssuche involviert, so hätte dieser mit dem Sozialdienst Sarnen Kontakt aufnehmen und eine andere Lösung finden können. Es sei zudem auffällig, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag bereits drei Tage nach dem Entscheid der KESB, auf den sie die Dringlichkeit stütze, unterschrieben habe. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht erkennbar, da sie bereits seit Dezember 2014 gewusst habe, dass sie zur Ausübung des Besuchsrechts eine ungekündigte Wohnung benötige. Es sei ausserdem nicht klar, ob sie wirklich per Ende August 2015 aus ihrer vorherigen Wohnung hätte ausziehen müssen, da eine weitere Erstreckung nicht ausgeschlossen worden sei. Auch ein zwingender Auszug per Ende August 2015 hätte nicht bedeutet, dass sie sich zwingend eine zur Ausübung des Besuchsrechts geeignete Wohnung hätte suchen müssen. Sie hätte übergangsweise in eine kleinere Wohnung ziehen und von dort aus nach einer geeigneten Wohnung suchen können. Der Einwohnergemeinderat Sarnen entgegnet, es habe keine Notlage vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit Oktober 2013 gewusst, dass sie zur Rückübertragung der Obhut eine grössere Wohnung benötige. Zudem sei nicht erstellt, dass die grössere Wohnung das einzige und damit entscheidende Kriterium zur Rückübertragung der Obhut gewesen sei, da die anderen Voraussetzungen durch die KESB nicht geprüft worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte auch vorübergehend in eine kleinere Wohnung ziehen können und von dort aus nach einer geeigneten grösseren Wohnung suchen können. Sie erkläre zudem nicht, wieso ein anderes Gemeinwesen, hier die Einwohnergemeinde Sarnen, für eventuelle Versäumnisse der Sozialdienste Sachseln einzustehen habe. Auch die Hilfe bei der Wohnungssuche unterstehe als persönliche Sozialhilfe dem Subsidiaritätsprinzip und sei nur dann zu leisten, wenn keine anderen Personen behilflich seien. 3.3 Soweit der Einwohnergemeinderat und die Vorinstanz argumentieren, die Beschwerdeführerin hätte auch vorübergehend in eine kleinere Wohnung ziehen können, ist festzuhalten, dass das Besuchsrecht ihrer Tochter N. in einer (deutlich) kleineren Wohnung nicht respektive nicht im bisherigen Umfang (mit Übernachtung) hätte ausgeübt werden können. Das Besuchsrecht ist allerdings nicht nur ein Recht des Elternteils, sondern auch des Kindes, welches einen Anspruch darauf hat, seinen Elternteil regelmässig sehen zu können. Es kann daher von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, durch die Miete einer (zu) kleinen Wohnung auf ihr Besuchsrecht zu verzichten oder dieses einzuschränken. 3.4 In Bezug auf die Rückübertragung der Obhut über ihre Tochter N. ist festzuhalten, dass im Beschluss der KESB vom 14. Juli 2015 festgehalten wurde, dass die Obhut nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen werde; dies nicht nur aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin über keine ungekündigte und ausreichend grosse Wohnung verfüge, sondern auch gemäss dem Wunsch der Tochter, ihre Oberstufenzeit ohne Schulwechsel absolvieren zu können. Mit diesem Wunsch hätten sich beide Elternteile einverstanden erklärt. Da die Obhut der Tochter, soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, bis heute trotz ungekündigtem Mietvertrag nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen wurde, ist belegt, dass durch die Fremdplatzierung und erhoffte Rückübertragung der Obhut keine Notsituation ausgelöst wurde, da auch eine sofortige Anmiete einer ausreichend grossen Wohnung nicht zu einer Rückübertragung der Obhut führen konnte. Der bereits in diesem Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste dies bewusst sein. 3.5 Unbestritten wurde der vorherige Mietvertrag der Beschwerdeführerin gekündigt, an der Schlichtungsverhandlung konnte jedoch vergleichsweise eine Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 31. März 2015 vereinbart werden. Das Mietverhältnis wurde daraufhin zweimal bis zum 1. Juli 2015 respektive bis zum 31. August 2015 verlängert. Die Verlängerung bis zum 31. August 2015 entspricht in ihrem Wortlaut der vorher ergangenen. Es lässt sich aus den eingereichten Schreiben nicht schliessen, dass diese Verlängerung des Mietverhältnisses letztmalig sei. Da der Mietvertrag nach der Vereinbarung bei der Schichtungsbehörde zweimalig um insgesamt fünf Monate verlängert wurde, erscheint es naheliegend, dass der ehemalige Vermieter auch zu einer weiteren Verlängerung bereit gewesen wäre. 3.6 Zusammenfassend ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt fühlte, rasch eine neue Wohnung zu finden. Allerdings ist eine Notlage objektiv nicht belegt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags war bereits klar, dass die Obhut der Tochter N. bis zum Abschluss der Schulzeit nicht auf die Beschwerdeführerin zurückübertragen werden würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der vorherige Mietvertrag weiterhin hätte verlängert werden können. 4. 4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vorwurf, sie habe sich nicht genügend um eine geeignete Wohnung gekümmert, sei nicht nur falsch, sondern auch lebensfremd. Sie habe über ein Jahr verzweifelt nach einer geeigneten Wohnung gesucht, um die Obhut über ihre Tochter zurückzuerhalten. Die Einkommensverwaltung durch den Verein K. habe es ihr zusätzlich erschwert, eine geeignete Wohnung zu finden. Indem sich die Vorinstanz geweigert habe, die angebotenen Beweise zur Wohnungssuche abzunehmen, verweigere sie ihr rechtliches Gehör. Dadurch werde die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliege, verunmöglicht, womit eine rechtswidrige Ermessensunterschreitung vorliege. Die medizinischen Berichte im IV-Rentenverfahren zeigten zudem, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, was sie möglicherweise auch in ihren Fähigkeiten, eine Wohnung zu suchen, einschränke. Durch ihre Erkrankung habe sie auch Probleme, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, was zu Betreibungen und damit weiteren Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche geführt habe. Die Beschwerdeführerin argumentiert ferner, es sei nicht relevant, ob im fraglichen Zeitraum im massgebenden Segment Wohnungen auf dem Markt gewesen seien oder nicht. Entscheidend sei, dass es ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, eine günstigere Wohnung zu finden. Zudem stehe die Feststellung der Vorinstanz, eine Zeugeneinvernahme könne nicht klären, ob Wohnungen auf dem Markt waren, im Widerspruch mit der Rechtfertigung der antizipierten Beweiswürdigung, wonach es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, eine richtlinienkonforme Wohnung zu finden. Es sei ja offenbar nicht klar, ob überhaupt Wohnungen auf dem Markt gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Urkunden und Zeugen seien nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2 Die Vorinstanz erwidert, die Beschwerdeführerin habe sich wissentlich und willentlich eine zu teure Wohnung gesucht. Da die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde aus Sicht der Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Zusicherung der Schwiegermutter nicht von zentraler Bedeutung gewesen seien, könne kaum davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Wohnungssuche auf richtlinienkonforme Wohnungen konzentriert habe. Der konkrete Mietzins sei daher bei der Suche kein grundlegendes Anliegen gewesen. Es sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin trotz intensiver Bemühungen in einem Einzugsgebiet von über 250'000 Personen (ganzer Kanton Obwalden und Agglomeration Luzern) während eines ganzen Jahres keine einzige den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Dies würde bedeuten, dass die Mietzinsrichtlinien aller Gemeinden im Kanton Obwalden und der Agglomeration Luzern zu tief angesetzt seien. Dies könne aber ausgeschlossen werden. Eine Zeugenbefragung könne zu keinem anderen Schluss führen. Die Beschwerdeführerin bringe zudem nicht vor, dass sie nicht vermittlungsfähig wäre. Immerhin habe sie in der Gemeinde Sarnen einen Mietvertrag abschliessen können. Auf die vom Einwohnergemeinderat eingereichten Inserate aus dem Gratisanzeiger "Aktuell", mit denen belegt werde, dass im fraglichen Zeitraum Wohnungen in der entsprechenden Preisklasse zu vermieten gewesen seien, gehe sie nicht ein. Der Einwohnergemeinderat Sarnen argumentiert, die Beschwerdeführerin habe 20 Monate Zeit gehabt, sich eine passende Wohnung zu suchen. In dieser Zeit hätten andere Sozialhilfeempfänger nachweislich eine vergleichbare Wohnung gefunden. Wer sich selber durch ungenügende Suchbemühungen in eine solche Lage manövriere, habe keinen Anspruch auf die Übernahme der dadurch entstandenen überhöhten Kosten. Es sei erwiesen, dass im fraglichen Zeitraum mietzinsrichtlinienkonforme Wohnungen zu finden gewesen seien. 4.3 4.3.1 Die kantonalen Instanzen haben gemäss Art. 110 BGG im Rahmen ihrer freien Prüfung des Sachverhalts (Art. 13 VGV; vgl. OGVE 2014/15 Nr. 23, E. 2.4) grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5C_52/2014 vom 23. Oktober 2014, E. 5.2). Art. 67 Abs. 1 und 3 GOG ist in diesem Sinne bundesrechtskonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat indessen das anwendbare kantonale Recht zu regeln, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Zu berücksichtigen sind aber mindestens neue Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel, wenn sie in der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_961/2013 vom 29. April 2014; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014). Im Urteil 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 erachtete das Bundesgericht allerdings bezüglich dieser Frage für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Obwalden unzutreffend die Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB133.21) für anwendbar. Dieser Erlass hat jedoch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Geltung. Massgebend ist hier vielmehr die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14), deren Art. 15 ergänzend auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Die ZPO gelangt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kraft dieses Verweises als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung. Da weder das GOG noch die VGV die Frage regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Novum im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht werden kann, entscheidet sich die Frage gestützt auf den Verweis in Art. 15 VGV nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Zusammenfassend können demzufolge vor dem Verwaltungsgericht nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung nur noch echte Noven unbeschränkt geltend gemacht werden, unechte jedoch lediglich unter der einschränkenden Voraussetzung, dass sie auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten. Weiterhin massgebend ist ferner die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 GOG stets zulässigen Beweismittel sich nur auf Tatsachenbehauptungen beziehen können, die im Verfahren rechtzeitig eingebracht wurden; andernfalls könnte das Novenrecht durch die Einreichung von Beweismitteln zu neu (verspätet) vorgebrachten Tatsachenbehauptungen umgangen werden (VVGE 2005/06 Nr. 36). 4.3.2 Die erst in der Eingabe vom 25. September 2017 vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, sich eine angemessene Wohnung zu suchen, ist demnach nicht zu beachten, da sie zum einen mehr als drei Monate nach Eingabe der Beschwerde vorgebracht wurde, und sich zum andern auf den gesundheitlichen Zustand und die finanzielle Situation im Jahr 2015 bezieht und damit der Beschwerdeführerin bereits damals bekannt war und folglich bei zumutbarer Sorgfalt im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Dementsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen, da sie sich auf vorher schon bekannte und nicht rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen beziehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag im Übrigen ohnehin nicht zu überzeugen, hat sie doch unbestrittenermassen eine Wohnung angemietet. Zudem ist auf den Widerspruch hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, sie habe sich mehr als nur genügend um die Suche nach einer neuen Wohnung gekümmert, andererseits aber argumentiert, sie sei gesundheitlich bei der Wohnungssuche eingeschränkt gewesen. 4.4 Der Einwohnergemeinderat Sarnen legte im vorinstanzlichen Verfahren 21 Belege über Vermietungsanzeigen von mietzinsrichtlinienkonformen Mietwohnungen in der Grösse von 2, bis 4 Zimmern auf dem Gebiet der Gemeinde Sarnen auf, die nachweisen, dass zumindest in den Jahren 2015 und 2016 entsprechende Wohnungen angeboten wurden. Knapp die Hälfte der Wohnungsanzeigen sind vor Abschluss des Mietvertrags der Beschwerdeführerin erschienen. Somit ist erwiesen, dass im fraglichen Zeitraum mehrere Wohnungen auf dem Markt waren, die sowohl von der Grösse wie auch vom Mietzins her den Richtlinien entsprachen. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführerin nicht an die Suche auf dem Gebiet der Gemeinde Sarnen gebunden war, sondern zuvor in Sachseln lebte und wie sie selber geltend macht den ganzen Kanton Obwalden sowie die Agglomeration Luzern als neuen Wohnort in Betracht zog, wo im fraglichen Zeitraum zweifelsfrei weitere Wohnungen im entsprechenden Preissegment zu vermieten waren. Dies hat entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festgehalten. Da der Sachverhalt in dieser Hinsicht erstellt war, konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise verzichten, ohne ihr rechtliches Gehör zu verletzen. Weiter legte der Einwohnergemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren fünf anonymisierte Mietverträge vor, die belegen, dass andere Sozialhilfeempfänger im Jahr 2015 in Sarnen eine mietzinsrichtlinienkonforme Wohnung anmieten konnten. Dass auf den Verträgen weder die Namen der entsprechenden Personen zu erkennen noch belegt ist, ob diese ebenfalls drogenabhängig sind, ist dem Datenschutz und dem Amtsgeheimnis geschuldet und kann der Behörde nicht vorgeworfen werden. Dass die Miete im Fall der Beschwerdeführerin nicht von ihr selber, sondern von einer kirchlichen Institution überwiesen wird, kann durchaus auch einen Vorteil darstellen, da so die pünktliche Überweisung der Mietzinszahlungen sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Betreibungen gegen sich stehen hat und ein Vermieter die Mietzinszahlungen in Gefahr sehen könnte, wenn die Beschwerdeführerin allein für die rechtzeitige Zahlung des Mietzinses verantwortlich wäre. 4.5 Vorliegend war der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags bekannt, dass der Mietzins der Wohnung in Sarnen die geltenden Mietzinsrichtlinien um (damals) Fr. 270.-- pro Monat überstieg; dennoch mietete sie die neue Wohnung. Daraus allein lässt sich aber noch nicht auf ein treuwidriges Verhalten schliessen. Es ist der Vorinstanz allerdings dahingehend zu folgen, dass es unglaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von mindestens 16 Monaten (vom Zeitpunkt der Kündigung des vorherigen Mietvertrags im März 2014 bis zur Unterzeichnung des neuen Mietvertrags im Juli 2015) bei intensiver Wohnungssuche in verschiedenen Gemeinden keine einzige den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden haben sollte. Die von ihr eingereichten Unterlagen können auch keine effektiv getätigten Suchbemühungen belegen, da es sich dabei um nicht adressierte Musterbriefe respektive eine blosse Auflistung diverser Immobilienvermieter handelt. Die Beschwerdeführerin belegt damit weder, dass sie sich um Wohnungen beworben hat, noch dass sie sich bei Vermietern als wohnungssuchend hat registrieren lassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8D_1/2015 vom 31. August 2015, E. 5.4.2, welches sich zum Nachweis der intensiven Wohnungssuche auf schriftliche Belege stützt). Da sie selber geltend macht, sich schriftlich um ausgeschriebene Wohnungen beworben zu haben, hätte sie die Möglichkeit gehabt, diese Bewerbungen als Belege für ihre Suchbemühungen einzureichen, was sie aber nicht getan hat. Dies weckt Zweifel an der behaupteten Intensität der Suche. Das Suchgebiet und die Suchdauer sind so gross, dass eine erfolglose Suche bei intensiven Bemühungen ausgeschlossen erscheint. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht zehn Suchbemühungen pro Monat als angemessen erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2014 vom 16. Juli 2015, E. 9.2), womit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall weit über 100 erfolglose Wohnungsbewerbungen hätte verschicken müssen, was sie weder behauptet, noch glaubhaft wäre. 4.6 Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, weitere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat und zum Schluss kommt, weitere Beweisabnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 und 265 E. 3.2, 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 122 III 223, Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014, E. 3.2 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013, E. 3.4). An der Einschätzung, dass die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche über eine solch lange Dauer die geringe Intensität der Suche belegt, könnte auch die Einvernahme der angebotenen Zeugen nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. 4.7 Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur ungenügend nach einer neuen Wohnung gesucht hat und es daher selbst zu verantworten hat, dass sie keine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung finden konnte und eine zu teure Wohnung anmieten musste. Da sie bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages wusste, dass der Mietzins nicht den entsprechenden Richtlinien der Gemeinde Sarnen entspricht, hat sie treuwidrig gehandelt. Die Sozialbehörde hat damit zu Recht nur einen richtliniengemässen Mietzins an das Sozialhilfebudget angerechnet, ohne der Beschwerdeführerin eine Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu setzen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, jederzeit bereit zu sein, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Es gebe keinen Grund, wieso die Sozialbehörden während des Verfahrens keine günstigere Wohnung vermittelt hätten, ausser, es gäbe keine günstigeren Wohnungen auf dem Markt. … 5.2 Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist es nicht Aufgabe der Sozialbehörden, Wohnungen zu vermitteln oder gar zur Verfügung zu stellen (Wizent, a.a.O., S. 309). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie seit Bezug ihrer gegenwärtigen Wohnung nach einer günstigeren Wohngelegenheit gesucht oder diesbezüglich um Hilfe bei den Sozialbehörden angefragt hätte. Aus dieser Argumentation kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. 6.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der ihr von Verwandten geleistete Beitrag an die Mietkosten vom Grundbedarf abgezogen werde. Die ihr geleistete Unterstützung werde so zweckentfremdet, da sie ausschliesslich zur Deckung des Mietzinses gedacht sei. Eine Anrechnung von Leistungen Dritter sei nur dann gestattet, wenn ohne Kürzung ein Lebensstandard ermöglicht würde, der besser sei als derjenige von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies sei hier nicht der Fall, die von der Beschwerdeführerin bewohnte Wohnung sei nicht luxuriös. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, Zuwendungen Dritter würden nur dann nicht an den Grundbedarf angerechnet, wenn sie bei einer Anrechnung entfallen würden. Dies sei hier nicht der Fall, wie die Beschwerdeführerin selbst bestätige. 6.3 Gemäss SKOS-Richtlinien, E. 1.1 wird grundsätzlich das ganze verfügbare Einkommen bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe angerechnet. Dazu gehören auch freiwillige Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien A. 4). Solche sind nur dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 154). Vorliegend handelt es sich bei den freiwilligen Zuwendungen um einen monatlichen Betrag von Fr. 270.-- (bis 31. Dezember 2015) respektive Fr. 190.-- (ab 1. Januar 2016), was 27 % respektive 19 % des monatlichen Grundbedarfs von Fr. 986.-- entspricht. Ob bei regelmässigen Zahlungen in diesem Umfang noch von bescheidenen Beträgen die Rede sein kann, erscheint fraglich. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Zuwendungen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin trotz Anrechnung immer noch geleistet werden. Da die freiwilligen Leistungen trotz Anrechnung nicht entfallen, sind sie entsprechend anzurechnen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre Wohnung sei nicht luxuriös, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere, da regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen Dritter nicht nur dann anzurechnen sind, wenn sie zur Finanzierung von Luxus dienen, sondern auch dann, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget ausgewiesene Ausgabenposition ausgerichtet werden (Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, in: ZESO 3/13, S. 10). 7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Recht lediglich den richtlinienkonformen (reduzierten) Mietzins von Fr. 1'200.-- respektive Fr. 1'280.-- ab dem 1. Januar 2016 an das Sozialhilfebudget angerechnet sowie die freiwilligen Zahlungen der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin als Einnahmen berücksichtigt haben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. (Mit Urteil 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen). de| fr | it Schlagworte sarnen sozialhilfe vorinstanz gemeinde monat verfahren mietzins entscheid bundesgericht wirtschaft verwaltungsgericht obhut beweismittel person kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OG: Art.110 GestG: Art.15 Art.317 VGV: Art.13 Art.15 Weitere Urteile BGer 2C_961/2013 5C_52/2014 6B_358/2013 8D_1/2015 8C_927/2014 8C_216/2018 2C_52/2014 2P.207/2004 6B_764/2013 OGVE 2014/15 Nr. 23 2018/19 Nr. 31 Leitentscheide BGE 131-I-153 122-III-219 S.223 135-II-369 134-I-140 136-I-229 VVGE 1999/00 Nr. 53 2005/06 Nr. 36